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Beispiele
“Der BGH sieht daher unter Zustimmung eines Teils der Literatur alle MM als reine Unrechtselemente an. Diese Zuordnung wird auch durch die normative Schuldtheorie nahe gelegt, zu der sich nicht nur der BGH, sondern auch die überwiegende Auffassung im Schrifttum bekennt. Charakteristisch für sie ist es, Schuld bloß durch ein negatives Kriterium, nämlich dem Zurückbleiben hinter den Verhaltensanforderungen des Rechts zu bestimmen. Von dieser Warte aus stehen dann alle Motive und Absichten, die zum Töten führen einander gleich und können daher keine Schuldelemente aufweisen.”
“[Es] gewähren die §§ 994 I 1, 995 BGB dem gutgläubigen Besitzer Ersatz für notwendige Verwendungen unabhängig von einem verbleibendem Verwendungserfolg. Sie zielen mithin auf den Ausgleich einer Entreicherung und nicht auf die Abschöpfung einer Bereicherung (anders § 818 III); […] Nicht notwendige Verwendungen werden ihm dagegen nur insoweit ersetzt, als sie den Wert der Sache auch noch im Zeitpunkt ihrer Rückgabe erhöhen, § 996. Dies begründet zwar das Risiko einer aufgedrängten Bereicherung; da aber das Vermögen des Eigentümers hierdurch nicht geschmälert wird (Vermögensumschichtung, nicht aber -reduktion), erscheint es angemessen, dem Vertrauensschutz insoweit (noch) den Vorrang einzuräumen. Verwendungen, die sich aus der Warte des Eigentümers (bei entsprechender Ersatzpflicht) jedoch als vermögensreduzierend darstellen (weder notwendig noch nützlich), sind hingegen nicht ersatzfähig.”
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