Bedeutung von Verkehrsauffassung | Babel Free
fɛrˈkeːrsˌaʊ̯ffasʊŋBeispiele
“Bedenken⟳ begegnet in erster Linie die Ansicht des Berufungsgerichts, es fehle an einer Übergabe der Steine, weil die von der Firma Schl. und der Beklagten⟳ einverständlich getroffenen Maßnahmen keine ausreichende räumliche Herrschaftsbeziehung der Beklagten⟳ zu den Steinen⟳ hergestellt hätten. Entscheidend für die Besitzfrage ist, worauf auch das Berufungsgericht abhebt, die Verkehrsauffassung. Unter diesem Gesichtspunkt kann es, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, nicht darauf ankommen⟳, daß der zur Bewachung abgeordnete Angestellte der Beklagten⟳ nicht Tag und Nacht »auf« den Steinen⟳ saß. Auch an zur Nachtzeit nicht bewachten⟳ Sachen besteht nach der Auffassung des Verkehrs der an Tage offen in die Erscheinung tretende Besitz weiter. Ferner ist die Annahme des Berufungsgerichts bedenklich, ein unmittelbarer Besitz der Beklagten⟳ sei hier nicht möglich gewesen⟳, weil die Steine nach wie vor auf dem eingezäunten Werksgelände der Firma Schl. lagerten⟳ und diese deshalb, den Abtransport jederzeit verhindern⟳ und die Steine selbst wegschaffen⟳ konnte. Dabei wird nicht hinreichend berücksichtigt, daß damit die Firma Schl. gegen ihre vertraglichen Pflichten⟳ verstoßen⟳ hätte; ein Wille dazu kann nicht ohne weiteres unterstellt werden⟳ und wird auch nicht schon durch den vom Berufungsgericht erörterten Einzelfall nahegelegt. Ferner waren⟳ die bei einem Abtransport tätig werdenden Arbeitnehmer der Firma Schl. - vom Verkaufsleiter bis zum Nachtwächter - darüber informiert, daß die Steine der Beklagten⟳ gehörten und deshalb nur mit deren Einverständnis abgefahren⟳ worden⟳ durften⟳. Es hätte also besonderer gegenteiliger Anordnungen seitens der Firma Schl. bedurft, um wieder die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Steine auszuüben, wobei der von der Beklagten⟳ abgeordnete Wächter offen oder durch heimliches Vorgehen⟳ bei Nacht oder während einer sonstigen Abwesenheit des Wächters hätte ausgeschaltet werden⟳ müssen. Es braucht aber letztlich nicht entschieden⟳ zu werden⟳, ob bei einem solchen Sachverhalt die Verkehrsauffassung trotz der fortbestehenden theoretischen Zugriffsmöglichkeit des Verkäufers nicht unmittelbaren Alleinbesitz des Käufers bejaht und deshalb hier die Voraussetzungen einer Übereignung mittels Übergabe nach § 929 BGB gegeben⟳ waren⟳. Selbst wenn man das verneint, so sind hier die Steine in jedem Fall, wie die Revision zutreffend geltend macht, gemäß § 930 BGB mittels Vereinbarung eines Besitzkonstituts an die Beklagte übereignet worden⟳.”
GER-Stufe
C2
Kompetente Sprachverwendung
Dieses Wort gehört zum GER-Wortschatz C2 — Stufe kompetente sprachverwendung.
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Siehe auch
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