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Beispiele
“Eine Konversion eines dinglichen Rechtsgeschäfts in ein anderes gemäß § 140 ist möglich; so kann etwa eine Übereignung nach § 929 in die Übertragung eines Anwartschaftsrechts umgedeutet werden oder die Bestellung eines Pfandrechts für eine Darlehensforderung in ein Pfandrecht zur Sicherung des Bereicherungsanspruchs. Selbstverständlich müssen die Voraussetzungen des § 140 vorliegen.”
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