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Beispiele
“Ich habe an anderer Stelle zu zeigen versucht, dass der Vorwurf, in der »(Nicht)-Haftung für legislatives Unrecht« liege »ein nicht zu rechtfertigendes Leistungsdefizit des Staatshaftungsrechts«, so gesehen in gewisser Weise zu weit geht. Denn nach einer bereits als herrschend bezeichneten Ansicht der Lehre gewährt schon das geltende Recht, legt man es nur – anders als die Rechtsprechung – zutreffend aus, Amtshaftung auch gegen Legislativunrecht. […] Zum Ersten muss nicht die zu erlassende Rechtsnorm, sondern das dabei zu beachtende höherrangige Recht drittschützend sein. […] Zum Zweiten verwendet die Rechtsprechung das Argument, der Gesetzgeber sei in der Vorhand, durchaus selektiv. Es dient ihr zur Abwehr einer Haftung für Parlamentsunrecht, soll aber die Haftung für rechtswidrige Satzungen (Bebauungsplan) und Rechtsverordnungen gleichwohl nicht beschränken – obwohl das Argument der finanziellen Folgen dort prinzipiell genauso viel wiegt.”
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