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Beispiele
“Den Linksabbieger treffen erhöhte Sorgfaltspflichten. Er muss insbesondere dem nachfolgenden Verkehr seine Aufmerksamkeit zuwenden. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen muss er Rückschau halten. Zur Rückschau sind nicht nur die Innen- und Außenspiegel zu benutzen, sondern es hat auch eine Rückschau durch das Seitenfenster zu erfolgen, um den sog. toten Winkel zu überblicken. Eine zweite Rückschau vor dem Abbiegen ist nur dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist, § 9 Abs. 1 Satz 4 HS. 2 StVO.”
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