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Beispiele
“Ist die Rückgewähr in natura möglich, sind wiederum keinesfalls die Grundsätze heranzuziehen, welche zum Nutzungsersatz bei Unternehmen diskutiert werden, die im Wege eines asset deals erworben wurden. Zwar werden für die Zwecke der Gewährleistung im Kaufrecht die beiden Arten des Unternehmenskaufs oftmals gleich gestellt. Doch im Rahmen des Rücktrittsrechts kann dies nicht gelten. Vielmehr ist dort das Trennungsprinzip zu wahren. Es geht daher nicht um die Nutzungen aus dem (und Verwendungen auf das) Unternehmen als Inbegriff von Sachen und Rechten einschließlich des Goodwill, sondern um die Nutzungen aus Anteilen.”
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