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Beispiele
“Der unmittelbare Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über sie erworben (§ 854 Abs. 1 BGB). […] In wessen tatsächlicher Herrschaftsgewalt sich die Sache befindet, hängt maßgeblich von der Verkehrsanschauung, d. h. von der zusammenfassenden Wertung aller Umstände des jeweiligen Falles entsprechend den Anschauungen des täglichen Lebens, ab (Senatsurteil vom 11. November 1970 - VIII ZR 41/69 = WM 1970, 1518, 1519 f. unter 2 a; Staudinger/Bund § 854 Rdn. 4; BGB-RGRK/Kregel § 854 Rdn. 7; Soergel/Mühl § 854 Rdn. 4; Wolff/Raiser § 5 III 4 b).”
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