Bedeutung von Gesamthandsprinzip | Babel Free
/[ɡəˈzamthant͡spʁɪnˌt͡siːp]/Definitionen
der im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§718-720 BGB) zugrunde gelegte Grundsatz, dass das Vermögen der Gesellschaft vom Privatvermögen der Gesellschafter rechtlich abgesondert zu betrachten ist, und die Gesellschafter darüber nur gemeinschaftlich verfügen können
Beispiele
“Der Grund für eine solche „Anwachsung“ […] liegt im Gesamthandsprinzip nach seinem ursprünglichen Verständnis: Da alle Gesamthänder – jeder vollständig und alle zugleich – die Gegenstände des „gemeinschaftlichen Vermögens“ innehaben, besteht die Beteiligung des Einzelnen weder in einem Bruchteil noch in einer realen oder ideellen Quote, nicht an einzelnen Gegenständen und nicht am Vermögen als Ganzem.”
GER-Stufe
C2
Kompetente Sprachverwendung
Dieses Wort gehört zum GER-Wortschatz C2 — Stufe kompetente sprachverwendung.
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