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SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung

Substantiv CEFR C2
[zaʁskɔft͡svaɪ̯ʔaːɐ̯t͡sˈnaɪ̯mɪtl̩fɛɐ̯ˌzɔʁɡʊŋsfɛɐ̯ʔɔʁdnʊŋ]

Definitionen

gesetzesähnliche Vorschrift (Verordnung), die gewisse andere Gesetze/Vorschriften unter dem Eindruck der Coronapandemie vorübergehend verändert (sie legt Abweichungen von den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, des Apothekengesetzes, der Apothekenbetriebsordnung, der Arzneimittelpreisverordnung, des Betäubungsmittelgesetzes und der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung fest)

Beispiele

“„Mit der SARS‐CoV‐2‐Arzneimittelversorgungsverordnung (SARS‐CoV‐2‐AMVV) werden infolge der CoronaPandemie verschiedene rechtliche Vorgaben vorübergehend geändert oder außer Kraft gesetzt. Die Änderungen treten wieder außer Kraft, wenn die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite aufgehoben wird, ansonsten spätestens mit Ablauf des 31. März 2021.“”

GER-Stufe

C2
Kompetente Sprachverwendung
Dieses Wort gehört zum GER-Wortschatz C2 — Stufe kompetente sprachverwendung.
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Siehe auch

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