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Bedeutung von Außenwirkung | Babel Free

Substantiv CEFR C1
/[ˈaʊ̯sn̩ˌvɪʁkʊŋ]/

Definitionen

  1. Wahrnehmung eines Vereins, einer Organisation oder Ähnliches durch die Öffentlichkeit
  2. von einer Stelle der öffentlichen Verwaltung mittels der ihr zu Gebote stehenden Handlungsformen (etwa Verwaltungsakte) vorgenommene Beeinflussung des Rechtskreises eines Rechtssubjekts, welches außerhalb der Verwaltung steht

Beispiele

“„Die Diskussionsabende wurden eingestellt, und die Münchner USPD entwickelte ebenfalls keine nennenswerte Außenwirkung mehr.“”
“„Ihre Lieben waren beschäftigt mit den letzten Vorbereitungen, sodass das Starlet von Trikala seine Gefühle und Gedanken sortieren konnte.“”
“Nach langen Beratungen über eine Anpassung der Maßnahmen zum Infektionsschutz entschied man sich im Rathaus, noch am selben Tag Außenwirkung in Gestalt einer ab dem Folgetag geltenden Allgemeinverfügung herzustellen.”
“Solange ein Verwaltungsakt noch nicht bekanntgegeben wurde, entfaltet er keine Außenwirkung.”

GER-Stufe

C1
Fortgeschritten
Dieses Wort gehört zum GER-Wortschatz C1 — Stufe fortgeschritten.

Siehe auch

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