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Beispiele
“Öffentlich sind auch Einrichtungen solcher Art, deren vom Widmungszweck erfasster Nutzerkreis über die Einwohner der Gemeinde oder die in den Gemeindeordnungen als Benutzungsberechtigte ausgewiesenen Personen und Vereinigungen hinausgeht. Die Tatsache, dass die Trägerschaft oder das Benutzungsverhältnis privatrechtlich ausgestaltet sind, hindert nicht den publizistischen Charakter einer Einrichtung.”
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