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Beispiele
“Die Schutzbereichseröffnung hängt nach der Ansicht des EGMR also davon ab […], ob das Anliegen woanders genauso effektiv zum Ausdruck gebracht werden könnte. Ist dies der Fall, ist der räumliche Schutzbereich des Art. 11 EMRK nicht eröffnet, weil es keine Notwendigkeit gibt, dass der Staat die Versammlungsfreiheit gerade an diesem einen Ort schützt. Ist eine ebenso effektive Ausübung anderenorts dagegen nicht möglich, schließt der EGMR nicht aus, dass es die Pflicht des Staates sein kann, die effektive Ausübung der Versammlungsfreiheit zu gewährleisten, indem er eine Modifizierung des Schutzumfangs des Eigentumsrechts vornimmt und in diesem Kontext gegebenenfalls ein Zutrittsrecht zu fremdem Grund gewährleistet. Der EGMR sieht mithin die Eröffnung des räumlichen Schutzbereiches in Fällen von betroffenem Privatgrund als Folge einer staatlichen Schutzpflicht an. […] Die Vorgehensweise des EGMR ist zirkelschlüssig. Denn die Eingrenzung des Schutzbereiches mithilfe der Frage nach dem Umfang der Schutzpflicht des Staates „zäumt das Pferd von hinten auf“: Eine Schutzpflicht, die aus einem Grund- bzw. Menschenrecht resultiert, kann nur so weit gehen, wie der Schutzbereich reicht.”
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